Satzung des Verein Zeitlupe e.V.  ( Stand 19.09.2020)

Satung Zeitlupe e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Zeitlupe e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Simmern

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung)

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Die Ausrichtung des Schmidtburgfestes zur Planung und Durchführung naturpädagogischer, künstlerisch-kreativer, sowie experimentell ausgerichteter Projekte zur generationsübergreifenden Förderung und Pflege von Kunst und Kultur sowie Forschung und Wissenschaft.
  2. Förderung der Naturwahrnehmung und Anregungen zum Naturschutz insbesondere bei Kindern und Jugendlichen durch Outdoor-Veranstaltungen, wie z.B. Themenwanderungen und Übernachtungen im Freien.
  3. Treffen zum Austausch über laufende Projekte und zur Anregung weiterer Ideen.
  4. Regelmäßige Denkmal- und Landschaftspflege insbesondere der Schmidtburg.

§3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, ab dem 14. Lebensjahr, und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

  •   ordentliche Mitglieder
  •   jugendliche Mitglieder
  •    juristische Mitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verwaltung der Anträge erfolgt im laufenden Jahr durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann der Vorstand einen vorläufigen Ausschluss aussprechen, der mit sofortiger Wirkung erfolgt.

Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung, nachdem der ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gegeben wurde der Mitgliederversammlung ihre Position zu erläutern.

 

§5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, oder wenn die Einberufung von mindestens 7 Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Einladungen zur Mitgliederversammlung werden in Textform verfasst. Sie können auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

 

  •  Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Offizieller Schriftverkehr muss durch zwei Mitglieder des Vorstandes unterschrieben werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sobald aus dem Vorstand mindestens ein Mitglied ausscheidet, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Alle zwischenzeitlichen Entscheidungen und Handlungen bedürfen der rückwirkenden Bestätigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Aufgaben benennen.

(4) Die Vorstandssitzung findet mindestens 1-mal im Jahr statt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online), oder fernmündlich gefasst werden.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§9 Satzungsänderungen

 

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

§10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§11 Datenschutz

 

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Finanzvermögen der Gemeinde Schneppenbach zum Erhalt der Schmidtburg zu und das Material an eine Einrichtung (Waldorfschulverein Hunsrück e.V.).